Dolmetschen für Hörgeschädigte

Dolmetschen für Hörgeschädigte

das Dolmetschen für Hörgeschädigte wird in Deutschland durch Gesetze offiziell geregelt:

Seit dem 17. Juli 2002 gilt das Behindertengleichstellungsgesetz des Bundes und seit dem 09. Juli 2003 das Bayerische Behindertengleichstellungsgesetz.

Danach können Personen, die wegen einer Hör- oder Sprachbehinderung zur Wahrnehmung eigener Rechte einen Anspruch auf Bereitstellung einer Dolmetscherin oder eines Dolmetschers für die Deutsche Gebärdensprache, für lautsprachbegleitende Gebärden oder auch anderer geeigneter Kommunikationshilfen haben, ihren Anspruch auf finanzielle Erstattung ihrer Aufwendungen geltend machen.

Weiterhin sind nach diesem Gesetz die Deutsche Gebärdensprache als eigenständige Sprache und die lautsprachbegleitenden Gebärden als Kommunikationsform der deutschen Sprache anerkannt.

Insgesamt gibt es 137 Gebärdensprachen, wovon alleine es 12 Dialekte in der Schweiz gibt(Stand 2013 lt. Wikipedia).

Ein Beispiel für das Fingeralphabet finden Sie hier

Das Dolmetschen ist in vielen Situationen im Alltag und im Beruf erforderlich, z. B. bei:

  • Behörden
  • Arztbesuchen
  • Vorstellungsgesprächen
  • Betriebsversammlungen
  • Fortbildungs- und Umschulungsmaßnahmen
  • auf Elternabenden und Vielem mehr.

Dolmetscher/innen für Hörgeschädigte übersetzen das, was gesprochen wird, für Hörende und Hörgeschädigte, und zwar in Gebärden und in Lautsprache. Sie dürfen aber keinen Einfluss auf den Inhalt nehmen und verpflichten sich, über alles, was ihnen bei der Ausübung ihrer Tätigkeit anvertraut oder ihnen bekannt wird, volle Verschwiegenheit zu wahren. Diese Verpflichtung besteht auch nach Beendigung des Auftrags weiter. Gebärdensprachdolmetscher/innen können angefordert werden bei den Vermittlungsstellen für Gebärdensprachdolmetscher. Diese finden Sie auf der zentralen Seite Deutschen Gehörlosen-Bund e.V.